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Impressum / AGB

 

Son Mädels Ding

Karolingerstr. 96

45141 Essen

Inhaber: Andre Pabst

Telefon: +0049/201/97709388

E-Mail: kontakt@sonmaedelsding.de

Inhaltlich Verantwortlicher: Andre Pabst (Anschrift s.o.)

 

Datenschutz
 

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Teilnahmebedingungen für Händler/AGB So n Mädelsding

Ort und Dauer desMarktes

1 | Der Markt wird an verschiedenen Orten mit begrenzter zeitlicher Dauer veranstaltet.

2 | Das Datum der Veranstaltung (Veranstaltungsdatum) ist auf der Homepage www.sonmaedelsding.de sichtbar.. Der Veranstalter ist berechtigt, auswichtigem Grund den Markt zu verlängern, zu verkürzen oder abzusagen. Ebenso ist der Veranstalter berechtigt den Veranstaltungsort und/oder das Datum der Veranstaltung zu verlegen, wenn es auch seiner Sicht angemessen erscheint.Verkürzt der Veranstalter den Markt so wird die Standmiete entsprechend gemindert. Die Händler sind aus diesem Grund nicht berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen oder Ersatzansprüche zu stellen.

Öffnungszeiten

3 | Die Öffnungszeiten sind von 11.00 – 17.00 Uhr. Der Veranstalter behält sich vor, im Bedarfsfall die Öffnungszeiten zu verlegen.

4 | Während der Veranstaltung besteht für die Händler Betriebspflicht, d.h. Der Stand muss zum Verkauf an Endkunden geöffnet sein. Eine Verletzung der Betriebspflicht führt ohne vorherige Abmahnung zu einer Schadensersatzpflicht des Händlers in Höhe der dreifachen Standmiete pro Veranstaltungstag der Betriebsunterbrechung. Dem Händler bleibt nachgelassen, dem Veranstalter einen geringeren Schaden nachzuweisen. Zulassung zur Veranstaltung

5 | Der Veranstalter bestimmt die Zulassung zur Marktveranstaltung.

Anmeldung

6 | Die Anmeldung erfolgt auf dem vom Veranstalter auf seiner Homepage angegebenen Online-Anmeldeformular. Mit dem Absenden des Online-Anmeldeformulars gilt die Standfläche als gebucht. Bei Nichterscheinen trotz Anmeldung des Händlers am Markttag wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- EURO zusätzlich zur Standmiete erhoben.

7 | Durch die Anmeldung erkennt der Händler die AGB /

Teilnahmebedingungen und die Brandschutzbestimmungen´als Grundlage seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Veranstalter an.

8 | Der Händler ist an die Anmeldung gebunden; ein Widerruf kann aus Kulanz vom Veranstalter akzeptiert werden. Es besteht keine Rechtsgrundlage für einen Widerruf. Der Veranstalter kann jederzeit einer schriftlich beantragten Zurücknahme oder Änderung (z.B. einer Standverkleinerung) einer Anmeldung zustimmen, wenn hierfür ein wichtiger Grund geltend gemacht wird; in diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent der ursprünglich anfallenden Standmiete, zu erheben. Nach Standzuteilung treten die Rechtsfolgen nach Ziffer (18) ein.

9 | Durch die Anmeldung verpflichtet sich der Händler im Falle der Zuteilung einer Standfläche auf der Veranstaltung Produkte zum Verkauf anzubieten und einen Stand zu errichten.

10 | Die Standflächenzuteilung erfolgt nach den Grundsätzen von Ziffer (16).Deshalb werden Anmeldungen nicht bearbeitet, die hinsichtlich der Größe, der Lage oder besonderer Eigenschaften des Standes Bedingungen enthalten, von deren Erfüllung die Wirksamkeit der Anmeldung abhängig sein soll. Die Mindeststandgröße beträgt 2x2m.

Mietpreise

11| 1. Für jeden Stand gilt der Preis von € 10 je laufender Meter mit 1,5m Tiefe und € 20 je laufenden Meter für gewerbliche Händler. 2. Die angegebenen Preise für die Standmieten verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. 3. Jeder angefangene Laufmeter wird voll angerechnet. Flächen für Hallenstützen werden nicht abgezogen. Eine Flächenabweichung von weniger als 10 % der gesamten Standfläche führt nicht zu Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüchen. 4. Die Zahlung erfolgt in Euro.

Zahlung

12| 1.Die Standmiete und andere Zahlungsforderungen des Veranstalters sind mit Rechnungsstellung fällig. Schecks werden zahlungshalber nicht angenommen. 2. Die Standmiete ist in voller Höhe zu überweisen.

13 | 1. Wird der Rechnungsbetrag der Standmiete zu den in Ziffer (13) festgelegten Terminen nicht oder nicht vollständig geleistet, so ist der Veranstalter berechtigt, die Zuteilung einer Standfläche abzulehnen.

2. Wird die Rechnung über die Standmiete zu den in Ziffer (13) festgelegten Terminen nicht oder nicht vollständig beglichen, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer (18) findet

entsprechend Anwendung.

Standplatzzuteilung

14 | Der Vertrag mit dem Veranstalter wird durch das Absenden des Online-Anmeldeformulares abgeschlossen.

15 | Der Veranstalter teilt die Standflächen nach einheitlichen Gesichtspunkten zu und legt ihre Lage und Größe fest. Die Wünsche der Händler werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt. Bei der Planung kann es zu einer Über- oder Unterschreitung der gewünschten Standfläche – je nach Belegungsvolumen- kommen. In Abhängigkeit von Standgröße und -zuschnitt können die gewünschten freien Seiten nicht immer umgesetzt werden. Mehr als eine Standfläche wird zugeteilt, wenn Standflächen nicht zusammenhängend in der vollen Quadratmetergröße in einer Halle Platz finden. In diesem Fall kann der Veranstalter die Quadratmeterfläche einer Standfläche teilen und in Form von zwei oder mehr einzelnen Sandflächen in verschiedenen Hallen unterbringen. 16 | Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch nach dem Abschluss des Vertrages (Standzuteilung, Ziff. 14) aus wichtigem Grunde notwendig werdende Änderungen vorzunehmen. Solche Änderungen berechtigen den Händler weder zum Rücktritt noch zu Ersatzansprüchen gegenüber dem Veranstalter, es sei denn, dass dem Veranstalter seinerseits Regressansprüche gegen Dritte zustehen.

17 | Lehnt ein Händler die Erfüllung des Vertrages ab, so bleibt er nach

dem Versand des Online-Anmeldeformulars zur Zahlung der vollen Standmiete verpflichtet.

18 | Der Händler ist nicht berechtigt, den ihm zugeteilte Standfläche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zu überlassen oder ihn mit einem anderen Händler zu tauschen.

Gestaltung des Marktgeländes

19 | Die Gesamtgestaltung des Messegeländes erfolgt durch den

Veranstalter. 20 | Die einzelnen Stände können unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen vom Händler weitergehend gestaltet, dekoriert und für den Verkauf ihrer Waren optimiert werden (z.B.

mit weiteren Verkaufstischen oder Displays bestückt werden).

21 | Standaufbauten bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter. Nicht genehmigte Standaufbauten müssen auf Verlangen des Veranstalters unverzüglich geändert oder entfernt werden. Kommt der Händler dieser Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Standaufbauten auf Kosten des Händlers zu beseitigen. Ersatzansprüche wegen dabei entstandener Schäden sind ausgeschlossen.

22 | Aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen des Verkehrsflusses innerhalb der Hallen und des Freigeländes oder im Interesse des Gesamteindrucks des Marktes, ist der Veranstalter berechtigt, auch Änderungen an bereits genehmigten Standaufbauten zu verlangen und diese – wenn der Händler einer entsprechenden Anordnung nicht fristgemäß nachkommt – selbst vorzunehmen, in letzterem Falle werden dem Händler die Kosten in Rechnung gestellt.

Eintritt für Händler

23 | Für Händler ist der Eintritt frei.

Auf- und Abbau der Stände

24 | Die Aufbauzeit wird in dem „Info-Reader“ bestimmt.

25 | Alle Stände müssen bis zum Beginn der Veranstaltung fertiggestellt und eingeräumt sein. Die Händler verpflichten sich daher den Ihnen zuvor per Mail zugesandten „Info-Reader“ zu befolgen und ihre Termine darin einzuhalten. Nur so ist ein reibungsloser Aufbau der Waren aller Händler möglich. Die Händler erhalten den „Info-Reader“ vor dem Beginn der Veranstaltung per Mail zugesandt.

26 | Händler die ihre Standfläche nicht bis zum Beginn der Veranstaltung bezogen haben, verlieren das Anrecht auf die Standfläche. Der Veranstalter hat das Recht, anderweitig darüber zu verfügen. Der Mieter haftet für den dem Veranstalter entstehenden Schaden. Die Kosten für Kaschierungsmaßnahmen, wie Stellwände oder Planen, werden dem nicht erschienenen Händler in Rechnung gestellt.

27 | Das Marktgelände darf während der Aufbauzeit nur für Zwecke des Aufbaus befahren bzw. betreten werden.

28 | Produkte und Standaufbauten, die bis zu dem in den „Info-Reader“ genannten Terminen vom Ausstellungsgelände entfernt sind, werden vom Veranstalter einem Spediteur zur Aufbewahrung übergeben. Die Kosten für den Transport und die Aufbewahrung trägt der Händler. Der Veranstalter und seine Beauftragten haften nicht für Beschädigungen und Verlust der eingelagerten Sachen.

29 | Der Händler ist verpflichtet, die Standfläche in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Kommt er dieser Verpflichtung bis zum Ablauf des Termins für die Beendigung des Abbaus nicht nach, so wird der ursprüngliche Zustand der Standfläche auf Kosten des Händlers wiederhergestellt.

30| Sämtlicher Müll und Abfall ist vom Händler wieder mitzunehmen.

Müll und Abfall, der vom Händler nicht mitgenommen.wurde wird kostenpflichtig entsorgt und dem Händler in Rechnung gestellt.

Unlauterer Wettbewerb

31 | Der Händler ist auch gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, während des Marktes alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die gegenüber anderen Händlern einen Verstoß gegen Treu und Glauben und die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

Sicherheits- und Umweltschutzbedingungen

32 | Die Verpflichtung zur Beachtung aller feuer-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften, aller berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie aller Umweltschutzvorschriften gilt

zugleich als Verpflichtung aus dem Messevertrag gegenüber dem Veranstalter.

33 | Der Veranstalter ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der behördlichen oder der von ihm erlassenen Sicherheits-bestimmungen zu überzeugen. Er ist befugt, die sofortige Beseitigung des

vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Händlers zu veranlassen. Ersatzansprüche stehen dem Händler nicht zu.

Haftung des Händlers

34 | Der Händler haftet dem Veranstalter über die gesetzliche Haftung hinaus für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher Verfügungen/Vorschriften sowie Anordnungen des Veranstalters entstehen.Der Händler haftet dem Veranstalter auch für Schäden, die durch seine Standaufbauten oder seine Produkte verursacht werden.

35 | Die Haftung des Händlers gegenüber dem Veranstalter erstreckt sich auch auf solche Schäden im Sinne von Ziffer (36), die durch Angestellte, Beauftragte oder geladene Besucher des Händler s verursacht werden.

Haftung des Veranstalters

36 | 1. Der Veranstalter haftet dem Händler nur für aus dem Betrieb der Messe entstehende Schäden, soweit sie von ihm, seinen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht werden. Demnach wird beispielsweise für Schäden, die durch Diebstahl oder durch Mängel, die dem Bereich der Geländeeigentümer zuzurechnen sind, oder durch ähnliche Ursachen entstehen, kein Ersatz geleistet. Die persönliche Haftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters gegenüber dem Händler wird außer im Fall von Vorsatz ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige mietrechtliche Haftung des Veranstalters wird ausgeschlossen. 2. Um die grundlegende Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten ist Sicherheitspersonal vor Ort.

Versicherung

37 | Der Veranstalter wird eine Veranstaltungsversicherung abschließen.

Hausrecht

38| Während des Marktes, einschließlich der Zeit des Auf- und Abbaus, steht dem Veranstalter das Hausrecht auf dem Messegelände aufgrund des mit dem Vermieter 7abgeschlossenen Vertrages zu. Den für die Organisation der Veranstaltung zuständigen Personen, die sich durch den Ausweis „Veranstalter“ legitimieren, ist jederzeit Zutritt zu den Ständen zu gestatten.

39 | Der Veranstalter ist berechtigt, die Durchführung von Veranstaltungen, die sich nicht in den Rahmen der Messe einfügen, zu verbieten und Personen, die den in Ausübung des Hausrechts erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln, vom Messegelände zu verweisen, ihre Ein-trittsausweise einzuziehen und widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Abgeschleppte Fahrzeuge werden nur gegen Erstattung der Kosten herausgegeben.

Info-Reader

40 | Vor Beginn der Veranstaltung erhält der Händler vom Veranstalter der „Info-Reader“ als PDF-Datei per Mail zugeschickt. Diese Infomationsbroschüre enthält wichtige Informationen zum Ablauf der Messe und den Zeitplan der den Aufbau der Waren und Produkte regelt. Ansprüche aus den AGB/Teilnahmebedingungen

41| Die Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Händler sind in den vorliegenden Händlerbedingungen vollständig geregelt. Maßgeblich ist die deutschsprachige Fassung. Ergänzende Abmachungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

42 | Ansprüche des Händlers aus dem Messevertrag können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Schluss der Messe schriftlich bei dem Veranstalter geltend gemacht werden

43| Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Essen

44| Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht.

45| Der Händler verpflichtet sich, seine Angestellten und die in seinem Auftrag auf dem Marktgelände tätigen Personen bzw. Dienstleistungsunternehmen zur Einhaltung der Teilnahmebedingungen

und des „Info-Readers“ und der Brandschutzverordnung anzuhalten und für sie zu haften. Der Veranstalter ist berechtigt, in abwicklungstechnischen Fragen Verhandlungen mit Dienstleistungsunternehmen abzulehnen.

46 | Der Veranstalter ist berechtigt, in jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen die Teilnahmebedingungen und den „Info-Reader“ eine Vertragsstrafe bis zur Höhe der doppelten Standmiete zu erheben. Dem Händler bleibt nachgelassen, einen geringen Schaden des Veranstalters nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, in solchen Fällen den fristlosen Ausschluss von der Messe auszusprechen und sofort zu vollziehen. Die gezahlte Standmiete wird nicht vergütet. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

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